Dokumente zur Erstnennung von Oberau

Fragliche Erstnennung von Oberau als „Obha“ im Schutzbrief des Papstes Honorius III. von 1219 betreffend das Kloster Konradsdorf und seine Besitzungen gemäß der Transsumptionsurkunde von 1405 (s. weiße Markierung und Unterstreichung).

Veröff. genehm.: 16.10.2014, Landeshauptarchiv Sachsen-Anhalt, Abt. Magdeburg, H 6 Stolbergisches Gemeinschaftsarchiv Ortenberg, Ortenberg III II, Nr. 1.

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Deutsche Übersetzung des Schutzbriefes von Papst Honorius III. 
vom 13. August 1219

nach einem Auszug aus der vorangezeigten, beglaubigten Abschrift vom Jahr 1405 Übersetzung von Michael Schröder, Archiv Ortenberg:

Honorius, Bischof, Diener Gottes, den geliebten Töchtern, dem Probst und Nonnen des Prämonstratenserordens vom Kloster Konradsdorf. Gruß und Apostolischer Segen!

Ihr habt von Uns erbeten, was nur würdig und recht ist, wiewohl die Kraft des Ausgleichs als auch der römische Ritus es erfordert, dass durch Sorge Unseres Amtes eine angemessene Entscheidung herbeigeführt werden soll: Deswegen, liebe Töchter im Herrn, euren berech-tigten Forderungen entgegenkommend, stimmen Wir, im Einklang mit eurer Stellung und eurem Ort, an dem ihr im Göttlichen seid, einer Eigentumsübergabe zu, mit allen Gütern, die ihr zur Zeit gerechter Weise in Besitz habt und in Zukunft auf redliche Weise, dem Willen des Herrn Vorzug gebend, mühevoll erringen werdet, und stellen alle Besitzungen unter des Seligen Petrus und Unseren Schutz, im Besonderen die Pfarrkirche in „Glouburg“ mit den Kapellen in „Ortinberg“ und in „Obha“ (Oberau ?) und gleichsam die übrigen Kapellen welche derselben Pfarrei angehören, so in „Dudilhem“ (Düdelsheim), in „Bleichinbach“ und in „Stocheim“, Höfe in Konradsdorf, in Glauberg, in Düdelsheim und in „Moxstad“ (Mockstadt), mit allem was dazugehört, und die Hälfte des Dorfes „Wippes“ (Wippenbach); Wir versichern euch eurer Freiheit und aller eurer Güter, wie ihr sie mit allem Recht und friedlich besitzen sollt, euch und ebendiesem Kloster, aufgrund Unserer Apostolischen Macht und senden den Schutz des vorliegenden Schreibens. Daher also ist es keinem Menschen erlaubt, dieses Schreiben über Unsere Freiheiten, Unseren Schutz und Unsere Zugeständnisse zu verletzen ohne sich Unseren Zorn zuzuziehen. Wenn aber doch einer dies anzutasten auf sich nimmt, so wird er den Zorn des allmächtigen Gottes auf sich ziehen und der Seligen Apostel Petrus und Paulus Eingreifen verursachen.

Gegeben zu Rom am 13. Tag des Monats August, im vierten Jahr Unseres Pontifikats                 
 (= 13. August 1219)    


Erstnennung von Oberau als „Oberahe“: Schenkung von Besitztümern des Winther von Reifenberg in Oberau u.a. an das Kloster Haina im Jahr 1267, Auszug aus der Transsumptionsurkunde aus dem 16. Jh. (s. gelbe Markierung)

Veröff. genehm.: 30.03./23.05.2017 Hessisches Staatsarchiv Marburg; HStAM Bestand Urkunde 26, Nr. 262 (Bestand Kloster Haina).

ZweiteAbschriftSchenkungsurkunde1267

ZweiteAbschriftSchenkungsurkundeZwei1267

Deutsche Übersetzung der Schenkungsurkunde
von 25. Mai 1267             

nach einer Abschrift aus dem Kopialbuch von Haina aus dem 16. Jahrhundert Übersetzung nach W. J. Liedke, Oberau, Ein heimatgeschichtlicher Bilderbogen, 1971

Ich, Winther von Reifenberg, und meine (Gemahlin) Gertrud. Mit vorliegender Urkunde wollen wir allen kundtun, dass wir alle unsere in Altenstadt, Lindheim und in Oberau gelegenen Güter und fünf Morgen Weinberge in Bergen als Geschenk der Kirche in Haina mit dem Anrecht auf ständigen Besitz übergeben; außerdem dass die genannte Kirche die Hälfte aller Erträge von den Weinbergen uns zeitlebens unvermindert zahlen wird. Von den Gütern der erwähnten Dörfer aber werden wir auf die gesamten Erträge verzichten. Auch das soll bekannt werden, dass die Kirche bei dem Tod des Einen (Ehepartners) für den Überlebenden die Hälfte von den Weinbergen und den ungeschmälerten Anteil von den bereits genannten Gütern ohne irgendwelchen Widerspruch verwalten wird. Nach dem Tod beider Eheleute aber werden die Güter für immer bei der Kirche bleiben, doch wird auch hinzugefügt, dass die Besitztümer, falls wir mit Gottes Gnade miteinander Nachkommen haben werden, auf diese Kinder übergehen ohne jeden Hinderungsgrund.  Zeugen dieser Schenkung sind: Herr Philipp sen. von Falkenstein; Heinrich, Frankfurter Dekan; Johannes Leo, Siegfried von Weder, Rüdiger, Johannes von Colenhusen, Geistliche in Frankfurt; Bruder Johann von Wetzlar und sein Hilfsgeistlicher Reinhard, Kaplan zu St. Nikolei; Heinrich, Schreiber des Dekans; Wolfram, ehemaliger Schultheiß; Johannes Goldstein, Herbert von Offenbach, Arnold Bumeister, Gottfried von Bischofsheim, Frankfurter Schöffen; und viele andere. Zur Bestätigung und Erinnerung an diese Schenkung haben wir vorliegende Urkunde mit unseren eigenen Siegeln und denen des genannten Dekans versehen. Geschehen zu Frankfurt, 1267 am Tage des seligen Märtyrers und Bekenners Urban (= 25. Mai 1267)

Gutachten zur Ersterwähnung von Oberau